PENSION VON LEHRER/INNEN - HARMONIE UND CHAOS

Pension Beamte

Pension Vertragslehrer/innen

Pensionskorridor


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Beamtenpension2014

Übersichtliches Skriptum, erstellt von Peter Korecky (FSG)


Detailinformationen zum Pensionsrecht

siehe auch im Dienstrechtsskriptum der ÖLI-UG S 42ff

 



Ab 1. 1. 2005 gilt das APG (Allgemeines Pensionsgesetz):

Mit 65 nach 45 Beitragsjahren 80% Pension vom Lebensdurchschnitt (gedeckelt mit Höchstbeitragsgrenze).

  • Wer zw. 62 und 65 in Pension geht ("Pensionskorridor", ist aber 2013 erst mit 38 [2014: 38,5, 2015: 39, 2016: 39,5, ab 2017: 40] Beitragsjahren möglich!) bekommt 4,2 Prozentpunkte pro Jahr) Abzug
  • Wer zw. 65 und 68 geht, bekommt 4,2%/Jahr als Zuschlag.
  • Wer am 31. 12. 2004 schon 50 Jahre alt war, für die⁄den gilt das APG noch nicht (die Pensionskorridorregelung ab 62 gilt jedoch auch für über 50jährige)
  •   LehrerInnen-Vorruhestand für BeamtInnen bis 1.8.2013 möglich, s.u.
  • Für am 31.12.2004 unter 50jährige,wird die Pension nach APG und nach ASVG oder Beamtenrecht fürs ganze Leben berechnet und dann gewichtet gemittelt:

ASVG: (Anzahl a der Beitragsjahre bis 2004 mal ASVG-Pension + Anzahl b der Jahre ab 2005 mal APG-Pension) ⁄ (a+b)

Beamte: bis 31.12.04 erworbene Pensionsprozente mal Beamten-Pension + restliche Prozente mal APG-Pension

Pension für VertragslehrerInnen

(für über 50jährige, bzw. zur Berechnung d. ASVG-Anteils f. Jüngere)

  • Abfertigung alt (nach 25 Arbeitsjahren ein Jahresgehalt ) bzw. Abfertigung neu
  • Pensionsbeitrag 10,25 % (max. von Höchstbemessungsgrundlage (2013: € 4440,-)
  • ASVG Pension (Höchstpension 2013: ca € 3100 bei 45 Versicherungs-Jahren u.25 Jahren Verdienst über Höchstbemessungsgrundlage)

Pension für Beamte, die vor dem 1. 5. 1995 in den öffentlichen Dienst traten

  • für die ersten 10 Beitragsjahre werden 50%,
  • für jedes weitere Jahr bis 2003 werden je 2%,
  • ab 2004 1,429% Pensionsanspruch erworben.

Beispiel: Wer bis zum 31.12.2003 25 ruhegenussfähige Gesamtdienstjahre aufweist, braucht 39 Jahre um auf 100% zu kommen, das sind dann 80% vom Durchrechnungszeitraum (für 10 Jahre: 50%, jedes weitere Jahr 2% (15 Jahre) =80%, und dann noch 14 Jahre mit je 1,429% %). Höchstpension 2009 für L1: ca. € 4000,- +Nebengeb.(bei 7 Jahren in der DAZ)

  • Anrechnung als Pensionsjahre: Bescheid beachten (beitragsfrei angerechnete Schul+Studienzeiten (bei Pragmatisierung vor 1.7.1988) zählen nicht für Hacklerregelung, aber schon für Pensionskorridor)
  • Maximale Pension (ohne NGW): 80 % der BemGrdlg, das ist 2013 der Durchschnitt der besten 144 Monate (12 Jahre), steigende Durchrechnung (zB. 2018:21 Jahre, ab 2028: 40 Jahre)
  • Nebengebührenwerte (erhöhen die Pension bis zu 20% der BemGrdlg., 1 NGW = ca. € 0,04)
  • Möglichkeit des Vorruhestands für Jahrgänge bis 1953 (jeweils nur am 1.3. oder 1.8. möglich) mit hohem Abschlag: 4 Prozentpunkte = 5% von 80 % der BemGrdlg ⁄Jahr (gerechnet nach Monaten) maximal 5 Jahre vor dem jeweils gültigen gesetzlichen Pensionsantrittsalter - siehe Tabelle. Bei Vorruhestandsantritt gibt es (wie bei Pensionskorridor und Hacklerregelung )die Jubiläumszulage nur bei 40 Dienstjahren (bei Pensionierung nach erreichtem Pensionsalter schon nach 35).

Beispiel: Kollege, geb. April 1949, will mit 1.3.2008 in Vorruhestand gehen. Normaler Pensionsantritt wäre 1.3.2013 (63 Jahre und 10 Monate), daher werden für 5 Jahre je 4 Prozentpunkte vom Pensionsberechnungsprozentsatz abgezogen, also 20%.

Angenommen der Kollege hätte einen Pensionsanspruch von 80%, so erhält er tatsächlich (bis zu seinem Tod) 60% der besten 72 Monate (Durchrechnung). Geht er zB mit 1.8.09 erhält er 65,67% der besten 84 Monate.

Beispiel 2: Kollege, geb. Juli 1953, will mit 1.8.2013 in Vorruhestand gehen. Normaler Pensionsantritt wäre 1.8.2018 (65 Jahre), daher werden für 5 Jahre je 4 Prozentpunkte vom Pensi-onsberechnungsprozentsatz abgezogen, also 20%. Angenommen der Kollege hätte einen Pensionsanspruch von 80%, so erhält er tatsächlich (bis zu seinem Tod) 60% der besten 144 Monate (Durchrechnung 12 Jahre). Geht er mit 1.9.2015 (Korridor) erhält er 73,7% der besten 186 Monate (15,5 Jahre).

  • Deckelung 1 der Verluste durch Durchrechnung für Pensionsantritt vor 2020 (bis 2008 < 7% Verlust, 2019 ca. 10,5% Verlust).
  • Deckelung 2 der Verluste durch Pensionsreform 2003: 2004 max. 5% weniger als nach Deckelung 1 herauskäme (es werden also 3 verschiedene Ruhegenüsse berechnet!), 2009 max.6,25% weniger, usw. ansteigend bis 2024 max.10% weniger.
  • Zeiten mit Teilbeschäftigung oder Sabbatical, Karenz etc. vermindern die Pension durch geringere Anzahl der Versicherungsmonate⁄-jahre und durch niedrigere Werte für die Durchrechnung.
  • Pensionsbeitrag bis 2004 (ohne Obergrenze): 12,55% (bis Jg.1959), 11,05% (ab Jg.1960), ab 2005: gem. Tabelle:  

Pensionsbeitrag für Beamte, Dienstantritt vor  1.5.95

Der Beitragssatz beträgt für Beamte der Geburtsjahrgänge

für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG

für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG

1959

11,62%

7,48%

1958

11,67%

7,74%

1957

11,72%

8,01%

1956

11,77%

8,28%

1955

11,82%

8,54%

Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG. (2007: 3840 €, 2008: 3930 €, 2009=2010: 4020 €, 2011: 4200 €, 2012: 4230 €, 2013: 4440 €)

(2) Die Bemessungsgrundlage besteht aus

1. a) dem Gehalt und b) den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, sowie aus

2. den dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des § 59 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965. (2a)

Den Pensionsbeitrag in der im Abs. 1a angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Abs. 2 Z 1 genannten Geldleistungen entsprechen.

Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.“

Pension für Beamte, die nach dem 30.4.1995 und vor dem 1.1.05 in den öffentlichen Dienst traten

  • Für die ersten 15 Beitragsjahre werden 50%, für jedes weitere Jahr bis 2003 werden je 2%, ab 2004 1,667% Pensionsanspruch erworben. Bsp.: Wer nach dem 30.4.1995 in den öff.Dienst trat, aber bis zum 31.12.2003 17,5 ruhe­genussfähige Gesamtdienstjahre aufweist, braucht 44,5 Jahre um auf 100% zu kommen, das sind dann 80% vom Durchrechnungszeitraum (für 15 Jahre: 50%, jedes weitere Jahr 2% (2,5 Jahre) =5%, und dann noch 27 Jahre mit je 1,667% E%).
  • Pension, Nebengebührenwerte, Vorruhestand, Alterssabbatical, Durchrechnungszeiten, Deckelung wie für ältere BeamtInnen (s.o.)
  • Pensionsbeitrag bis 2004: 11,05%vom Bruttobezug (ohne Obergrenze) , ab 2005: gemäß Tabelle:
anstelle des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05%

Der Beitragssatz beträgt für Beamte der Geburtsjahrgänge

für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG

für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG

ab 1986

10,27%

0,24%

1985

10,28%

0,47%

1984

10,30%

0,71%

1983

10,32%

0,94%

1982

10,34%

1,18%

1981

10,35%

1,41%

1980

10,37%

1,65%

1979

10,39%

1,88%

1978

10,40%

2,12%

1977

10,42%

2,35%

1976

10,44%

2,59%

1975

10,45%

2,82%

1974

10,47%

3,06%

1973

10,49%

3,29%

1972

10,51%

3,53%

1971

10,52%

3,76%

1970

10,54%

4,00%

1969

10,56%

4,23%

1968

10,57%

4,47%

1967

10,59%

4,70%

1966

10,61%

4,94%

1965

10,62%

5,17%

1964

10,64%

5,41%

1963

10,66%

5,64%

1962

10,68%

5,88%

1961

10,69%

6,11%

1960

10,71%

6,35%

1959

10,73%

6,58%

1958

10,74%

6,82%

1957

10,76%

7,05%

1956

10,78%

7,29%

1955

10,79%

7,52%

 

Pension für Beamte, die nach dem 31.12.2004 in den öff. Dienst traten: siehe ASVG!

  • Nachkaufen von Pensionszeiten ist für Jüngere meist nicht zu empfehlen (und meist ungünstiger als die Einbringung des selben Betrags in eine Rentenversicherung, die aber evt. unsicherer ist.)
  • Bei Pragmatisierung bis 1.6.1988 wurden die Zeiten beitragsfrei angerechnet, was aber für die Hacklerregelung nicht zählt. In diesem Fall ist das Nachkaufen oft sinnvoll.

Teilzeit für BeamtInnen: Seit 1.9.2009 besteht für BeamtInnen die Möglichkeit, dass sie während Teilzeit den Pensionsbeitrag voll zahlen, um bei der Pensionsdurchrechnung keinen Nachteil zu haben. ACHTUNG: Muss gleichzeitig mit dem Teilzeitantrag beantragt werden.

Z.B.: "Ich beantrage für das Schuljahr 2013/14 die Herabsetzung der Lehrverpflichtung um .... (WE oder Prozent). Gleichzeitig stelle ich den Antrag, dass der Pensionsbeitrag gem. § 116d Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 auch von den durch die Herabsetzung entfallenen Bezügen und Sonderzahlungen einbehalten wird. "

Das folgende stammt größtenteils vom GÖD-Dienstrechtler Norbert Schnedl und stellt den Stand vom 7. Juli 2003 dar

Eckpunkte der Pensionsreform 2003 - gütig ab 1. 1. 2004
(ergänzt um Änderungen bis Ende 2008)

  • Anhebung des Pensionsalters auf 65

Das Mindestalter für die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15 BDG) und die amtswegige Ruhestandsversetzung (§15a BDG) wird in Etappen auf 65 angehoben (abhängig vom Geburtsdatum, siehe untenstehende Tabelle, § 236c BDG neu).

Für nach dem 1. Oktober 1952 geborene Beamtinnen und Beamten gilt grundsätzlich ein einheitliches Regelpensionsantrittsalter von 65 Jahren (Ruhestandsversetzungen nach dem 1. Oktober 2017). Ab diesem Zeitpunkt entfallen die §§ 15 und 15a BDG. Es gilt dann der neue § 13 Abs. 1 BDG: „Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.“ 

Geburtsdatum

Lebensmonat

Frühester Pensionsantritt

relevant ab

f.Pensionsantritt ab

2. 7. - 1. 10. 1945

751.

62 Jahre 7 Monate

2. 1. 2008

1. 3. 2008

2. 10. 45 - 1. 1. 1946

752.

62 Jahre 8 Monate

2. 5. 2008

1. 7. 2008

2. 1. - 1. 4. 1946

753.

62 Jahre 9 Monate

2. 9. 2008

1. 11. 2008

2. 4. - 1. 7. 1946

754.

62 Jahre 10 Monate

2. 1. 2009

1. 3. 2009

2. 7. - 1. 10. 1946

755.

62 Jahre 11 Monate

2. 5. 2009

1. 7. 2009

2. 10. 46 - 1. 1. 1947

756.

63 Jahre

2. 9. 2009

1. 11. 2009

2. 1. - 1. 4. 1947

757.

63 Jahre 1 Monat

2. 1. 2010

1. 3. 2010

2. 4. - 1. 7. 1947

758.

63 Jahre 2 Monate

2. 5. 2010

1. 7. 2010

2. 7. - 1. 10. 1947

759.

63 Jahre 3 Monate

2. 9. 2010

1. 11. 2010

2. 10. 47 - 1. 1. 1948

760.

63 Jahre 4 Monate

2. 1. 2011

1. 3. 2011

2. 1. - 1. 4. 1948

761.

63 Jahre 5 Monate

2. 5. 2011

1. 7. 2011

2. 4. - 1. 7. 1948

762.

63 Jahre 6 Monate

2. 9. 2011

1. 11. 2011

2. 7. - 1. 10. 1948

763.

63 Jahre 7 Monate

2. 1. 2012

1. 3. 2012

2. 10. 48 - 1. 1. 1949

764.

63 Jahre 8 Monate

2. 5. 2012

1. 7. 2012

2. 1. - 1. 4. 1949

765.

63 Jahre 9 Monte

2. 9. 2012

1. 11. 2012

2. 4. - 1. 7. 1949

766.

63 Jahre 10 Monate

2. 1. 2013

1. 3. 2013

2. 7. - 1. 10. 1949

767.

63 Jahre 11 Monate

2. 5. 2013

1. 7. 2013

2. 10. 49 - 1. 1. 1950

768.

64 Jahre

2. 9. 2013

1. 11. 2013

2. 1. - 1. 4. 1950

769.

64 Jahre 1 Monat

2. 1. 2014

1. 3. 2014

2. 4. - 1. 7. 1950

770.

64 Jahre 2 Monate

2. 5. 2014

1. 7. 2014

2. 7. - 1. 10. 1950

771.

64 Jahre 3 Monate

2. 9. 2014

1. 11. 2014

2. 10. 50 - 1. 1. 1951

772.

64 Jahre 4 Monate

2. 1. 2015

1. 3. 2015

2. 1. - 1. 4. 1951

773.

64 Jahre 5 Monate

2. 5. 2015

1. 7. 2015

2. 4. - 1. 7. 1951

774.

64 Jahre 6 Monate

2. 9. 2015

1. 11. 2015

2. 7. - 1. 10. 1951

775.

64 Jahre 7 Monate

2. 1. 2016

1. 3. 2016

2. 10. 51 - 1. 1. 1952

776.

64 Jahre 8 Monate

2. 5. 2016

1. 7. 2016

2. 1. - 1. 4. 1952

777.

64 Jahre 9 Monate

2. 9. 2016

1. 11. 2016

2. 4. - 1. 7. 1952

778.

64 Jahre 10 Monate

2. 1. 2017

1. 3. 2017

2. 7. - 1. 10. 1952

779.

64 Jahre 11 Monate

2. 5. 2017

1. 7. 2017

ab 2. 10. 1952

780.

65 Jahre

2. 9. 2017

1. 11. 2017

Für Vertragsbedienstete gilt im ASVG eine analoge Anhebung des Pensionsantrittsalters, wobei für Frauen jeweils ein um fünf Jahre früherer Pensionsantritt gilt.

  Anhebung des Durchrechnungszeitraumes bis 2028 auf 40 Jahre

Im Beamtenrecht beträgt die Verlängerung der Durchrechnung

  • bis 2010: 12 Monate pro Jahr,
  • 2011 14 Monate,
  • 2012 16 Monate,
  • 2013 18 Monate,
  • 2014 20 Monate,
  • von 2015 bis 2020 22 Monate
  • und ab 2021 23 Monate pro Jahr.

Ab 2011 wird also die Pensionsreform 1997 durchbrochen. Siehe nachfolgende Tabelle 2 (basierend auf § 90a Abs. 3 PG, bzw. ASVG)

Durchrechnung

 

 

 

Beamte

 

ASVG

 

Jahr

 

Monate

Jahre

 

Monate

Jahre

2003

 

12

1

 

180

15

2004

 

24

2

 

192

16

2005

 

36

3

 

204

17

2006

 

48

4

 

216

18

2007

 

60

5

 

228

19

2008

 

72

6

 

240

20

2009

 

84

7

 

252

21

2010

 

96

8

 

264

22

2011

 

110

9 J. + 2 M.

 

276

23

2012

 

126

10,5

 

288

24

2013

 

144

12

 

300

25

2014

 

164

13 J. + 8 M.

 

312

26

2015

 

186

15,5

 

324

27

2016

 

208

17 J. + 4 M.

 

336

28

2017

 

230

19 J. + 2 M.

 

348

29

2018

 

252

21

 

360

30

2019

 

274

22 J. + 10 M.

 

372

31

2020

 

296

24 J. + 8 M.

 

384

32

2021

 

319

26 J. + 7 M.

 

396

33

2022

 

342

28,5

 

408

34

2023

 

365

30 J. + 5 M.

 

420

35

2024

 

388

32 J. + 4 M.

 

432

36

2025

 

411

34 J. + 3 M.

 

444

37

2026

 

434

36 J. + 2 M.

 

456

38

2027

 

457

38 J. + 1 M.

 

468

39

2028

 

480

40

 

480

40

  • Pro Kind werden 3 Jahre (Kindererziehung - Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz/ Väterkarenzurlaubgesetz) für die Reduktion der Durchrechnungsspanne angerechnet (gilt sowohl im Beamtenrecht als auch im ASVG).
  • Ebenso verringern Dienstfreistellungen aufgrund einer Familienhospizkarenz die Durchrechnungsspanne.
  • Die Durchrechnung wird aber durch obige Regelungen nicht unter 15 Jahre gesenkt (gilt also erst darüber!)
  • Überschneidungsverluste sind ausgeschlossen.
  • Steigerungsbetrag bzw. ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 45 Jahren
    Für Beamte, die am 31.12.2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 10 bzw. 15 Jahren aufweisen (50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage), bleiben die erworbenen Ansprüche gewahrt.
  • Ab 2004 wird der Steigerungsbetrag so gestaltet, dass die für den vollen Pensionsanspruch erforderliche Gesamtdienstzeit auf 45 Jahre verlängert wird.
  • Für alle, die bis zum 31.12.2003 bereits Ansprüche erworben haben, werden diese berücksichtigt und ab 1.1.2004 gilt ein reduzierter Steigerungsbetrag von 1,429% bzw. 1,667% (für Beamtinnen und Beamte die nach dem 30. April 1995 aufgenommen wurden) pro Jahr.

Beispiel: Ein Beamter, der bis zum 31.12.2003 25 ruhegenussfähige Gesamtdienstjahre aufweist (Dienstantritt vor dem 1. Mai 1995) hat bis zu diesem Zeitpunkt folgende Ansprüche: 10 Jahre 50% jedes weitere Jahr 2% (15 Jahre) 30% Summe: 80% Ansprüche, die gewahrt bleiben. Für die restlichen 20% um 100% zu erreichen benötigt der Beamte 14 weitere ruhegenussfähige Jahre.

  • Wenn ein Kollege bereits 35 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit vor dem 1. Jänner 2004 aufweist, so bleiben die 100% gewahrt.
  • Im ASVG wurde die Übergangsregelung erweitert, sodass der Steigerungsbetrag von 1,78% in 5-Jahresschritten (ab 2004: 1,96 %; 2005: 1,92 %; 2006: 1,88 %; 2007: 1,84 %; 2008: 1,80 %) erst ab 2009 erreicht wird.
  • Sowohl im Beamtenrecht, als auch im ASVG kann die Obergrenze von 100% bzw. 80% bei mehr als 45 Jahren ab 1.1.2004 überschritten werden. Im ASVG wird nunmehr der Steigerungsbetrag nicht mit 1.1.2004, sondern in 5-Jahresschritten auf 1,78% gesenkt.
  • Im Beamtenrecht konnten die bereits entstandenen Ansprüche gewahrt werden.

5-10%-Deckelung für alle

  • Es gilt für alle (sowohl im ASVG als auch im Beamtenrecht) eine Begrenzung der durch die Anwendung des Reformpakets möglichen Verluste auf maximal 10%.
    Im Jahre 2009 gilt ein Verlustdeckel von 6,25%, 2010: 6,5% usw. bis 2024 dann 10% gilt. Diese Verlustbegrenzung ist an kein Geburtsdatum sowie keine Betragsgrenze geknüpft und auch nicht befristet!
  • Zu diesem Zweck ist ein (und für jene, für die die Deckelung der Reform 1997 gilt, ein weiterer) Vergleichsruhebezug auf Basis der am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsregelungen zu rechnen. Von dieser Regelung sind die Durchrechnungsspanne, die Steigerungsbeträge sowie der Abschlagsprozentsatz betroffen. Es handelt sich um eine Gesamtverlustbegrenzung.

Ruhestandsversetzung bei hoher beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit (sog. „Hacklerregelung“ gem. § 236b Abs. 1 BDG)

Diese Regelung wurde ausgeweitet. Es gilt nun (geändert 2008):

  • Für BeamtInnen, die vor dem 1.1.1954 geboren sind, ist eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats möglich, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wurde, wenn zu diesem Zeitpunkt eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren vorliegt (ASVG-Männer: 45 Jahre, ASVG-Frauen: mit 55 Lebensjahren bei 40 Beiztagsjahren).
  • Für Personen, die etwas jünger sind, gibt es eine Übergangsregelung: Pensionierung ab 62 mit 42 Beitragsjahren.

Der Ruhestandsantritt kann auch später (aus welchen Gründen auch immer) gewählt werden, wobei die Abschlagsfreiheit erhalten bleibt. Weiters werden Zeiten einer Präsenz- bzw. Zivildienstleistung statt wie bisher mit bis zu 12 Monaten mit bis zu 30 Monaten als beitragsgedeckte Zeit berücksichtigt. Beitragsfrei angerechnete Schul- und Studienzeiten müssten jedoch evt. nachgekauft werden!

Valorisierung der Pensionen

Neu anfallende Ruhebezüge bzw. Pensionen (sowohl im ASVG als auch im Beamtenrecht) werden erst ab dem zweitfolgendem Kalenderjahr angepasst, die Valorisierung ein Jahr gestrichen. ZB: Pensionsantritt 1.3. (oder 1.12.) 2013, erste Pensionserhöhung am 1.1.2015.

Pensionssicherungsbeitrag (§ 13a Abs.2a PG)

Für bereits in Pension befindliche Beamtinnen und Beamten sowie für jene, die unter die Deckelungsregelung der Pensionsreform 1997 fallen, wird ab 1.1.2004 ein zusätzlicher „Pensionssicherungsbeitrag“ von 1% eingeführt.

Begründet wird dieser Beitrag damit, dass der weitaus größte Teil der Pensionsreformmaßnahmen Beamtinnen und Beamte des Dienststandes betrifft.

Pensionskassenregelung

Ab 1.1.09 wird jeweils für alle mind. 1 Jahr in einem Bundesdienstverhältnis Befindlichen ein Dienstgeberbeitrag (so wie für jene Vertragsbedienstete, f.d.bereits ein Pensionskassenvertrag besteht) von 0,75% des Bezuges (inkl.Sonderzahlungen/Nebengebühren/Zulagen) an die Bundespensionskasse AG gezahlt. Bei Anspruchsbeginn wird für 1 Jahr rückwirkend nachgezahlt, also ab 1.1.08. (Ein stufenweises Ansteigen des Dienstgeberbeitrages auf ein branchenübliches vergleichbares durchschnittliches Niveau ist mittelfristig vereinbart - aber bis Ende 2012 noch immer nicht umgesetzt.) Dienstnehmerbeiträge sind freiwillig ebenfalls möglich.

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bzw. Lehrverpflichtung

Es gibt nun die Möglichkeit, dass die Dienstbehörde das Beschäftigungsausmaß (nach mehr als 10 Jahren Teilzeit) über Antrag des Beamten ändern kann, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Damit ist jedoch kein Rechtsanspruch des Beamten gegeben, wieder auf das alte volle Beschäftigungsausmaß zurückzukehren.

Weiters kann der Dienstgeber bei LehrerInnen nun das von der Lehrperson gewünschte Beschäftigungsausmaß auf die Beschäftigungsmöglichkeit im jeweiligen Schuljahr erhöhen (ohne Zustimmung des Lehrers).

Detailinformationen zum Pensionsrecht

siehe auch im Dienstrechtsskriptum der ÖLI-UG S 42ff